top of page
Teambesprechung

Selbstanzeigen

In entscheidenden Momenten ist verlässliche Erfahrung an Ihrer Seite unerlässlich.

Wenn steuerliche Fehler ans Licht kommen, zählt besonnenes und entschlossenes Handeln. Eine Selbstanzeige kann der entscheidende Schritt sein, um Sachverhalte zu klären und strafrechtliche Folgen zu vermeiden.

In dieser sensiblen Situation sind Erfahrung, Genauigkeit und rechtliche Sicherheit unerlässlich. Wir begleiten Sie persönlich bei der Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Finanzbehörden.

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Steuer- und Steuerstrafrecht – auch aus früherer Tätigkeit in der Steuerprüfung beim Finanzamt – wissen wir, worauf es ankommt, und stehen Ihnen verlässlich zur Seite.

Unsere Leistungen im Bereich Selbstanzeige

 

​​

Selbstanzeigen und Präventivberatung bei Kryptowährungen

Die Finanzbehörden gehen zunehmend gegen nicht oder unvollständig erklärte Einkünfte aus Kryptoassets vor. Auskunftsersuchen an Kryptobörsen waren erfolgreich, die gewonnenen Daten werden ausgewertet – erste Steuerpflichtige haben bereits Schreiben vom Finanzamt erhalten. Diese Entwicklung wird sich fortsetzen.

Spätestens seit dem BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 ist klar: Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch von Kryptowährungen können steuerpflichtig sein. Der BFH bestätigt damit die bereits zuvor vertretene Auffassung des Bundesfinanzministeriums.

Grundsätzlich sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig. Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, unterliegen sämtliche Gewinne der Einkommen- und regelmäßig auch der Gewerbesteuer. Die Abgrenzung ist im Einzelfall komplex und teilweise noch ungeklärt.

Nicht erklärte Kryptogewinne können den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Betroffene sollten daher eine strafbefreiende Selbstanzeige prüfen. Auch bei der laufenden Erklärung ist Vorsicht geboten: Unklare Rechtsfragen und lückenhafte Dokumentationen bergen Risiken. In vielen Fällen kann eine umfassende Offenlegung oder ein Einspruch gegen den Steuerbescheid sinnvoll sein.

Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehungen

Berichtigungserklärungen gem. § 153 AO

"Sie müssen mit einem steuerstrafrechtlichen Verfahren nicht allein umgehen. Vertrauen Sie auf diskrete Beratung mit strategischer Klarheit."

bottom of page